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Satzung des Vereins „Aktives Leben e.V.“

Präambel
Gründer und Mitglieder dieses Vereins lassen sich von dem ethischen Grundsatz leiten:

„Im Mittelpunkt unserer Tätigkeit stehen der Mensch, das Menschliche und die soziale Gemeinschaft.“ Damit bekennen wir uns zu den Traditionen der Wohnungsgenossenschaften und zu ihren grundlegenden Ideen: gemeinschaftlich leben, gemeinschaftlich helfen, gemeinschaftlich wohnen, gemeinschaftlich verantworten, gemeinschaftlich verwalten.
Innerhalb dieser gelebten Werte der Wohnungsgenossenschaften wollen wir die Arbeit unseres Vereins „Aktives Leben“ ansiedeln. Mit seinem Wirken möchten wirsie bewahren, pflegen und weitergeben als Werte bürgerschaftlichen Zusammenlebens in unserer Stadt. Das gilt auch für die Zusammenarbeit mit allen Helfern und Förderern des Vereins.

Viele konkrete, kreative Projekte aktiver Mitgestaltung, individueller Entfaltung, praktischer Hilfe sollen zum Wohle der Gemeinschaft, zu stabiler Lebensqualität und Heimatverbundenheitbeitragen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „ Aktives Leben e.V. “
(2) Er hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Er beantragt, in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen zu werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung(§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Sport sowie die Unterstützung der Jugend- und Altenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eigene Projekte, dazu gehören:
- Förderung verschiedener Veranstaltungen zu Kunst und Kultur, Bildung und Sport;
- Publikationen zu den vorgenannten Sachgebieten;
- Organisation von Möglichkeiten schöpferischer Selbstentfaltung, Begegnung und gegenseitiger Hilfe für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitgliedist Gelegenheitzu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen seines Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm 2 Wochen vorher mitzuteilen. Gegen den Ausschließungs-Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Tätigkeit des Vereins „Aktives Leben“ e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins „Aktives Leben e.V.“
zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und,soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeitist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Im Vorstand vertreten sind der Vorstandsvorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Eine Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Gebührenbefreiungen
b) Vorhaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab Euro 500,-
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird alsbeschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacherMehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag alsabgelehnt.

§ 10 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der versammelten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johanneskirchgemeinde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.